Allgemeine Lieferbedingungen
der Firma ECM-Team GmbH, Buxheim
Stand: 01.09.2025
§ 1 Geltung der Allgemeinen Lieferbedingungen
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ECM-Team GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Eine erneute Einbeziehung der AGB nach der erstmaligen Einbeziehung ist insoweit nicht notwendig.
(2) Diesen Allgemeinen Lieferbedingungen widersprechende AGB des Auftraggebers oder Dritter werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass die Geltung der AGB des Auftraggebers oder Dritter ausdrücklich und schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurde. Dies gilt auch für den Fall des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben, in dem die Einbeziehung solcher AGB enthalten ist.
(3) Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden AGB. In diesen Fällen gilt vielmehr das in den AGB übereinstimmend Geregelte, ansonsten das Gesetzesrecht.
(4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote durch den Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine Aufforderung gegenüber dem Auftraggeber dar, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages (Bestellung) abzugeben. Bestellungen kann der Auftragnehmer innerhalb einer Frist von vier Wochen annehmen.
(2) Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Bedingungen. Mündliche Zusagen sind unverbindlich.
(3) Ergänzungen und Abänderungen bedürfen der Schriftform.
§ 3 Schutzrechte
Für nach Zeichnungen oder Mustern des Auftraggebers gefertigte Produkte stellt dieser sicher, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit frei.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Umsatzsteuer. Nebenkosten werden separat berechnet.
(2) Preisbindung drei Monate nach Vertragsabschluss. Danach Preisanpassung möglich.
(3) Nachbestellungen erfordern neue Preisvereinbarung.
(4) Bei falschen Angaben zur Steuerpflicht trägt der Auftraggeber entstehende Nachforderungen.
(5) Zahlung binnen acht Tagen ab Rechnungsdatum.
(6) Aufrechnung nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
(7) Bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit kann Vorauszahlung verlangt werden.
§ 5 Lieferzeit, Fristen, Verzug, höhere Gewalt
(1) Lieferung ab Werk.
(2) Liefertermin gilt bei Versand oder Versandbereitschaft.
(3) Fristbeginn mit Vertragsschluss.
(4) Bei fehlenden Unterlagen oder Vorleistungen verschiebt sich die Frist.
(5) Vorauszahlungspflichten müssen erfüllt sein.
(6) Keine Haftung bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen. Rücktritt möglich, wenn Behinderung länger als drei Monate dauert.
(7) Neue Termine nur schriftlich verbindlich.
(8) Rücktritt nach Fristsetzung möglich.
(9) Rücktritt oder Nachfristsetzung nur schriftlich.
§ 6 Störung der Lieferung / Lieferung auf Abruf
(1) Schadensersatz bei Verzug nur nach § 10.
(2) Bei nicht abgerufener Lieferung darf der Auftragnehmer nach Fristsetzung zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
(3) Abruf spätestens binnen drei Monaten, sofern nichts anderes vereinbart.
§ 7 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort: Buxheim.
(2) Gefahrübergang bei Übergabe an Spediteur.
(3) Verzögerung durch Auftraggeber führt zu Gefahrübergang bei Versandbereitschaft.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
(5) Versicherung nur auf ausdrücklichen Wunsch.
(6) Auftraggeber muss bei Schadensabwicklung mitwirken.
§ 8 Abnahme – Mangelvorbehalt
(1) Abnahme ist erforderlich.
(2) Gilt als erfolgt, wenn Lieferung abgeschlossen, Abnahme aufgefordert, 12 Werktage verstrichen und kein Mangel gemeldet wurde.
(3) Nicht gerügte Mängel gelten als abgenommen, außer bei Arglist oder Garantie.
(4) Inbetriebnahme erst nach Abnahme.
§ 9 Gewährleistung
(1) Frist: ein Jahr ab Abnahme.
(2) Mängelrügen schriftlich.
(3) Offensichtliche Mängel binnen 10 Tagen, versteckte binnen 10 Tagen nach Entdeckung.
(4) Auftragnehmer darf Mangelbeseitigung oder Ersatz wählen.
(5) Gelegenheit zur Prüfung ist zu geben.
(6) Mehrkosten durch Standortverlagerung trägt Auftraggeber.
(7) Für Ersatzteile gilt gleiche Gewährleistung.
(8) Nacherfüllung hemmt, startet Frist nicht neu.
(9) Rücktritt schließt weiteren Schadensersatz aus.
(10) Keine Gewährleistung bei beigestelltem Material.
(11) Folgen der Abnahme siehe § 8 Abs. 3.
§ 10 Schadenersatz
(1) Schadensersatz ausgeschlossen außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Produkthaftung, Leben, Körper, Gesundheit oder Garantie.
(2) Wesentliche Vertragspflichten: rechtzeitige Lieferung, Freiheit von Mängeln, Schutzpflichten.
(3) Gilt auch für Mitarbeiter des Auftragnehmers.
(4) Haftung auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
(5) Maximal 1.000 EUR je Schadensfall bei einfacher Fahrlässigkeit.
(6) Unentgeltliche Beratung ohne Haftung.
(7) Verjährung wie in § 9 Abs. 1.
§ 11 Gerichtsstand und Recht
(1) Erfüllungsort: Memmingen.
(2) Gerichtsstand: Memmingen oder Sitz des Auftraggebers.
(3) Es gilt deutsches Recht; UN-Kaufrecht ausgeschlossen.